Ja, eine Arztpraxis darf KI-Übersetzer nutzen, um sich mit Patientinnen und Patienten zu verständigen, die kein Deutsch sprechen, aber nicht für alles und nicht mit jeder Version. Für Organisatorisches und für die Verständigung im Alltag ist das Werkzeug frei wählbar, solange keine Patientendaten hineingehen. Sobald Gesundheitsdaten übersetzt werden, braucht es eine Bezahlversion mit Auftragsverarbeitungsvertrag, ohne Trainingsnutzung und mit vertraglich festgelegtem Verarbeitungsort. Und für die Aufklärung vor einem Eingriff reicht keine App: Dort verlangt das Recht, dass die Patientin oder der Patient versteht, und das heißt erforderlichenfalls eine sprachkundige Person; die App darf höchstens ergänzen. Stand: September 2026.
Was kostet die Sprachbarriere heute?
Wer in einer Praxis arbeitet, kennt die Szene: Die Patientin versteht die Frage nach Vorerkrankungen nicht, der Sohn übersetzt, was er für wichtig hält, die Medizinische Fachangestellte zeigt mit Händen auf den Bauch, und am Ende steht in der Anamnese, was drei Menschen gemeinsam vermutet haben. Das dauert doppelt so lange wie ein normales Gespräch, bindet eine zweite Person, und die Fehlerquote ist hoch, weil niemand im Raum prüfen kann, was tatsächlich übersetzt wurde. Bei der Aufklärung vor einem Eingriff kommt die Haftung dazu: Eine Einwilligung ohne vorherige, verstandene Aufklärung ist unwirksam (§ 630d Abs. 2 BGB).
Genau hier setzen die KI-Übersetzer an. DeepL übersetzt einen getippten Satz in Sekundenbruchteilen, die Google-Übersetzer-App hört zu und liest die Übersetzung vor, DeepL Voice und Microsoft Translator Pro übersetzen gesprochene Gespräche in Echtzeit, und ChatGPT oder Copilot erklären auf Wunsch gleich mit, wie man eine Frage kulturell angemessen stellt. Die Werkzeuge sind weit verbreitet, günstig und längst in den Kitteltaschen. Die Frage ist nicht, ob sie funktionieren. Die Frage ist, welche Daten dabei wohin fließen und ob die Übersetzung das leistet, was das Recht von einem Gespräch verlangt.
Welche Werkzeuge gibt es, und was sagen ihre eigenen Unterlagen?
Für alle Abschnitte gilt: Die Angaben stammen ausschließlich aus der Dokumentation der Anbieter selbst, jeweils abgerufen am 01.09.2026. Anbieter ändern Bedingungen, Standorte und Voreinstellungen; jede dieser Angaben ist eine datierte Tatsache.
DeepL: kostenlos oder Pro ist der erste Unterschied, der Verarbeitungsort der zweite (Stand: September 2026)
DeepL ist eine europäische Gesellschaft (DeepL SE, Köln, laut Impressum), und die Datenschutzerklärung trennt die beiden Produktwelten ausdrücklich. Für die kostenlose Version des DeepL Übersetzers heißt es: „Wir verarbeiten die von Ihnen hochgeladenen Inhalte und deren Übersetzungen oder Verbesserungen für einen begrenzten Zeitraum, um unsere neuronalen Netze und Algorithmen zu trainieren und zu verbessern.“ Und, das ist der Satz, den jede Praxis kennen sollte: DeepL hält in derselben Erklärung unter Verweis auf seine Nutzungsbedingungen fest, dass Nutzer die kostenlose Version nicht für die Übersetzung von Texten verwenden dürfen, die personenbezogene Daten jeglicher Art enthalten. Der Anbieter selbst schließt den Einsatz für Patientendaten also aus.
Für DeepL Pro (Übersetzer Pro, API Pro, Write Pro) dokumentiert dieselbe Erklärung: Die übermittelten Texte und ihre Übersetzungen werden nach vollständiger Erbringung der Leistung gelöscht, und sie werden „nicht zur Qualitätsverbesserung unserer Dienste verwendet“. Die Geschäftsbedingungen (Fassung Juli 2026) verlangen, dass Kunden, die personenbezogene Daten übermitteln, mit DeepL einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO schließen, den DeepL stellt; Fehlerdaten dürfen in Ausnahmefällen verschlüsselt bis zu 72 Stunden gespeichert werden. Beim Verarbeitungsort ist die Dokumentation vielschichtiger, als der Firmensitz vermuten lässt. Eine EWR-Zusage enthält die Datenschutzerklärung nur für die Übersetzung von Dokumenten, und zwar für Pro und kostenlose Version gleichermaßen („Sowohl bei DeepL Pro als auch bei DeepL Übersetzer wird die Übersetzung Ihrer Dokumente ausschließlich von DeepL bereitgestellt und auf unserer Infrastruktur im EWR verarbeitet.“). Für die Textübersetzung nennt sie keinen Ort. DeepLs Hilfeartikel zur Infrastruktur beschreibt eine hybride Architektur aus eigenen Servern in europäischen Rechenzentren und Cloud-Infrastruktur von Amazon Web Services, einen Betrieb in mehreren Regionen (Europa, USA, Asien-Pazifik) und hält fest: „By default, customer content may be processed in different regions.“ DeepLs Trust Center formuliert es noch deutlicher: „By default, customer content data may be processed and stored across any of our AWS regions (currently EU, US, and JP).“ Eine feste Verarbeitung in der EU gibt es laut Hilfeartikel als Datenresidenz-Option nur für vertrieblich betreute Team-, Business- und API-Pläne und standardmäßig im Enterprise-Plan; laut Trust Center gelten die neuen Infrastrukturbedingungen für Neuverträge und Verlängerungen ab dem 01.01.2026. Wer also „DeepL Pro, europäischer Anbieter, fertig“ denkt, hat den Vertrag noch nicht gelesen: Verarbeitung in der EU ist bei DeepL eine zu vereinbarende Option, keine Voreinstellung.
Bei den Nachweisen ist DeepL dagegen weiter als die meisten Allzweck-Werkzeuge: Der Hilfeartikel nennt ISO 27001 und SOC 2 Typ II, und das Trust Center führt zusätzlich ein C5-Typ-2-Testat nach dem Kriterienkatalog des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (angekündigt im DeepL-Blog am 03.10.2025). Welche Produkte und welcher Prüfzeitraum vom Testat umfasst sind, geht aus den öffentlichen Seiten nicht hervor; warum diese Frage für Vertragsarztpraxen zählt, steht unten bei § 393 SGB V.
DeepL Voice, das Produkt für gesprochene Gespräche, gibt es als Variante für Meetings und als Variante für Gespräche vor Ort („DeepL Voice for Conversations“, auf der Produktseite „for In-Person Conversations“; Web, iOS und Android, mit einer Gegenüber-Ansicht, in der beide Seiten die Übersetzung lesen). Die Datenschutzerklärung dokumentiert: Audiodaten werden zur Transkription und Übersetzung verarbeitet und nach Erbringung der Leistung gelöscht; für die Gesprächsvariante liegen Transkript und Übersetzung im lokalen Speicher des Geräts und werden beim Schließen der App gelöscht. Voice ist ein Geschäftsprodukt mit Preisen auf Anfrage, also kein Werkzeug, das ein Teammitglied nebenbei installiert.
Google Übersetzer: die App, die alle haben, und der Cloud-Dienst, den kaum jemand meint (Stand: September 2026)
Beim Google Übersetzer muss man zwei Dinge auseinanderhalten, die denselben Namen tragen. Die kostenlose App und Website sind Verbraucherprodukte unter Googles allgemeiner Datenschutzerklärung (gültig ab 26.05.2026). Die sagt: „We maintain servers around the world and your information may be processed on servers located outside of the country where you live“, und: „We use the information we collect in existing services to help us develop new ones.“ Die einzige produktbezogene Aussage darin beschreibt, was mit den Eingaben geschieht: „Google Translate helps people communicate across languages by detecting common language patterns in phrases you ask it to translate.“ Eine Zusage, dass Übersetzungstexte nicht gespeichert oder ausgewertet werden, enthält die abgerufene Dokumentation nicht; der Hilfeartikel zum Verlauf dokumentiert stattdessen, dass Übersetzungen bei angemeldetem Google-Konto „automatically save to the cloud“ und geräteübergreifend synchronisiert werden; wer das nicht will, muss sich abmelden. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist für die App nicht dokumentiert. Für die Praxis heißt das: Die Google-Übersetzer-App ist ein Verbraucherwerkzeug ohne die Zusagen, die für Gesundheitsdaten nötig wären.
Ganz anders die Cloud Translation API, Googles Übersetzungsdienst für Unternehmen und Entwickler. Dort dokumentiert Google (Stand 26.08.2026): „Google does not use any of your content for any purpose except to provide you with the Cloud Translation API service“, die Inhalte werden nicht zum Training genutzt und nur kurz im Speicher gehalten; vertraglich gilt das Cloud Data Processing Addendum, und die Advanced-Variante bietet regionale Endpunkte, während Anfragen über die globalen Endpunkte nicht an eine Region gebunden werden können. Der Haken ist praktisch: Die Cloud Translation API ist eine Programmierschnittstelle, keine App. Eine Praxis nutzt sie nur, wenn ihr Praxisverwaltungssystem oder ein Dienstleister sie eingebaut hat. Wer „Google Übersetzer“ auf dem Praxis-Tablet öffnet, nutzt die Verbraucher-App, nicht den Cloud-Dienst.
Microsoft Translator: dieselbe Zweiteilung, von Microsoft selbst dokumentiert (Stand: September 2026)
Microsoft beschreibt die Trennung auf einer eigenen Seite („No Trace“). Für die Geschäftsdienste (Azure Translator, in älteren Unterlagen Azure AI Translator oder Cognitive Services Translator, sowie die Übersetzung in den Office-Produkten) gilt: Übersetzte Texte werden nicht in persistenten Speicher geschrieben, es bleibt kein Datensatz in Microsofts Rechenzentren, und die Daten werden nicht zum Training genutzt. Die technische Dokumentation zu Azure Translator (Stand 01.04.2026) formuliert es so: Der Dienst „doesn’t persist customer data submitted for translation“; für regionale Anforderungen gibt es laut Bereitstellungsdokumentation (Stand 11.05.2026) geografische Endpunkte. Ausdrücklich ausgenommen von „No Trace“ sind laut derselben Microsoft-Seite die kostenlosen Verbraucherprodukte, also die Microsoft-Translator-Apps, der Übersetzer in Bing, in Edge und im Web: Dort zeichnet Microsoft Sprachaufnahmen und Textübersetzungen zur Verbesserung des Dienstes auf. Die Seite trägt das Änderungsdatum 10.06.2021 und ist weiterhin die Referenz, auf die Microsofts technische Dokumentation verweist. Seit Januar 2025 allgemein verfügbar ist Microsoft Translator Pro, eine iOS-App für Organisationen, die Sprache in Echtzeit übersetzt; laut Microsofts FAQ (Stand 19.08.2026) werden dabei keine Kundendaten in Microsoft-Rechenzentren gespeichert, die Daten verbleiben im Azure-Abonnement der Organisation und werden nicht zum Training genutzt, und für den Offline-Betrieb gibt es kleinere Modelle auf dem Gerät. Also wieder: gleiche Marke, andere Anmeldung, andere Regeln.
ChatGPT, Copilot und die Chat-Assistenten als Übersetzer (Stand: September 2026)
Wer ohnehin ChatGPT, Claude, Copilot, Gemini oder Vibe (Mistral AI, früher Le Chat) nutzt, lässt dort auch übersetzen. Für diese Werkzeuge gilt alles, was Teil 4 dieser Serie für das Schreiben dokumentiert hat: Die belastbaren Zusagen (kein Training, Auftragsverarbeitungsvertrag, Standortwahl) gelten für die Geschäftskonten, nicht für die kostenlosen Privatversionen. OpenAIs Hilfeartikel zur Datennutzung bestätigt das am 01.09.2026 unverändert: Für die Privatprodukte „we may use your content to train our models“, sofern man nicht widerspricht; „By default, we do not train on any inputs or outputs from our products for business users, including ChatGPT Business, ChatGPT Enterprise, and the API.“ Eine Besonderheit kommt beim Übersetzen dazu: Ein Chat-Assistent verändert Texte gern, er glättet, kürzt, ergänzt Höflichkeit. Für eine Anamnesefrage, die wörtlich stimmen muss, ist das ein Risiko, das ein reiner Übersetzer nicht in gleicher Weise hat.
Spezialisierte Dienste: übersetzte Aufklärungsbögen und Sprachmittlung am Telefon (Stand: September 2026)
Zwei Werkzeugarten arbeiten ohne Live-Übersetzung und lösen damit den größten Teil des Problems vorab. Thieme Compliance GmbH (Erlangen, laut Impressum) bietet Aufklärungsbögen laut eigener Produktseite in bis zu 17 Sprachen an, darunter Arabisch, Türkisch, Ukrainisch, Russisch, Polnisch und Rumänisch; die Inhalte werden laut Anbieter in Zusammenarbeit mit über 400 medizinischen Autorinnen und Autoren, Fachgebietsherausgebern sowie Juristinnen und Juristen aktualisiert, und in der Einwilligungserklärung bestätigt der Patient, dass ein ärztliches Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Der Bogen ersetzt das Gespräch also auch in der Logik des Anbieters nicht, er trägt es.
Für das Gespräch selbst gibt es telefonische Sprachmittlung. Triaphon (Triaphon gGmbH, Berlin, laut Datenschutzerklärung) dokumentiert auf seiner Startseite eine Hotline rund um die Uhr in 13 Sprachen, auf der Seite für Praxen eine Abrechnung nach Minuten (2 Euro je Minute, keine monatlichen Festkosten, Stand April 2026), und in seiner Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Stand 07.05.2025) drei Punkte, die für die Praxis rechtlich zählen: Gesprächsinhalte werden nicht aufgezeichnet, die Sprachmittler werden über ihre Eigenschaft als mitwirkende Person im Sinne des § 203 Abs. 3 StGB und die Strafbarkeit einer Verschwiegenheitsverletzung belehrt, und das Konzept sieht laut eigener Seite vor, im Gespräch keine personenbezogenen Daten preiszugeben. Dieselbe Vereinbarung nennt als Unterauftragsverarbeiter für Telefonie und Server zwei US-Gesellschaften (Twilio Inc., Heroku Inc.); die Datenschutzerklärung nennt für Twilio dagegen die irische Gesellschaft. Wer den Dienst einführt, klärt diesen Punkt im eigenen Vertrag. Ähnliche Angebote gibt es als Videodolmetschen; für sie gilt dieselbe Prüfliste.
Was alle gemeinsam haben
Das Muster aus Teil 4 wiederholt sich, und es ist hier noch schärfer: Bei den drei großen Allzweck-Übersetzern ist die Version, die in der Regel auf dem Praxis-Tablet läuft, die kostenlose, und für genau die dokumentieren die Anbieter keine der Zusagen, die Gesundheitsdaten verlangen; DeepL untersagt dort die Eingabe personenbezogener Daten sogar ausdrücklich. Die Versionen mit Vertrag und Löschzusage heißen Pro, Cloud, Azure oder Business, und sie kosten Geld oder Integrationsaufwand. Eine Standortwahl gibt es nicht in jedem dieser Pläne: bei DeepL nur in vertrieblich betreuten Tarifen, bei Google Cloud Translation nur in der Advanced-Variante. Die zweite Gemeinsamkeit: In den abgerufenen Unterlagen verspricht kein Anbieter, dass die Übersetzung richtig ist. Das ist keine Kritik, sondern der Grund, warum der rechtliche Teil dieses Artikels zweigeteilt ist: Datenschutz ist die eine Hälfte, die Aufklärungs- und Behandlungsseite die andere.
Wo bremst das Gesetz, Norm für Norm?
Die Aufklärung muss verstanden werden, nicht nur übersetzt (§ 630e BGB)
Vor jeder Behandlung, die eine Einwilligung braucht, muss die Praxis aufklären, und zwar mündlich, rechtzeitig und „für den Patienten verständlich“ (§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB). Der Bundesgerichtshof hat am 05.11.2024 (VI ZR 188/23) bekräftigt, dass der für die Entscheidung notwendige Inhalt mündlich mitgeteilt werden muss und schriftliche Unterlagen nur ergänzen. Was „verständlich“ bei Sprachbarrieren bedeutet, sagt die Gesetzesbegründung zum Patientenrechtegesetz: Bei Patienten, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, hat die Aufklärung in einer Sprache zu erfolgen, die der Patient versteht; erforderlichenfalls ist eine sprachkundige Person oder ein Dolmetscher hinzuzuziehen (BT-Drs. 17/10488, S. 25). Die Rechtsprechung hat daraus konkrete Pflichten gemacht. Nach dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 09.12.2015, 5 U 184/14) muss sich die Ärztin oder der Arzt, wenn ein Angehöriger übersetzt, zumindest einen ungefähren Eindruck von dessen Sprachfähigkeiten verschaffen, durch eigene Beobachtung feststellen, dass tatsächlich und vollständig übersetzt wird, durch Rückfragen prüfen, ob der Patient verstanden hat, und sich im Zweifelsfall der Hilfe eines Dolmetschers bedienen; bei einer umfangreichen und komplexen Aufklärung über einen nicht eilbedürftigen Eingriff nennt das Gericht als Wege einen professionellen Dolmetscher, einen gut sprachkundigen Angehörigen oder geeignetes Personal. Das Gericht hat die Maßstäbe 2019 bestätigt (Urteil vom 23.01.2019, 5 U 69/16). Der Maßstab ist also abgestuft: Je größer die Tragweite des Eingriffs und je weniger eilbedürftig er ist, desto eher ist die sprachkundige Person zwingend. Berufsrechtlich sagt § 8 der Musterberufsordnung dasselbe mit anderen Worten: Aufklärung „im persönlichen Gespräch“, „in verständlicher und angemessener Weise“, und je größer die Tragweite, desto ausführlicher.
Eine Übersetzungs-App fällt durch dieses Raster, und zwar aus einem einfachen Grund: Die Prüfschritte der Rechtsprechung setzen ein Gegenüber voraus, dessen Sprachfähigkeit man einschätzen und dessen Übersetzung man beobachten kann. Bei einer App kann die Praxis weder beurteilen, ob der Satz richtig übersetzt wurde, noch ob eine Rückfrage des Patienten vollständig zurückkam. Ob ein Gericht eine App als „sprachkundige Person“ gelten lässt, ist bislang, soweit wir sehen, nicht entschieden (Stand September 2026); die Maßstäbe der bisherigen Urteile sprechen dagegen. Praktisch heißt das: Für die Aufklärung vor Eingriffen ist die App Ergänzung, nicht Ersatz, und bei einfachen Routinemaßnahmen ist sie ein Beweisrisiko, kein Rechtsverstoß an sich. Für die Anamnese, die Verlaufskontrolle und den Praxisalltag ist sie dagegen ein legitimes Hilfsmittel, weil dort keine Einwilligung von ihrer Richtigkeit abhängt und die Praxis Verständnis durch Rückfragen und Rückübersetzung absichern kann. Auch die Informationspflicht des § 630c Abs. 2 BGB (Diagnose, Verlauf, Therapie „in verständlicher Weise“) profitiert von der App, verlangt aber dasselbe: dass die Praxis sich vom Verständnis überzeugt. Eine Ausnahme kennt das Gesetz selbst: Ist die Maßnahme unaufschiebbar, ist die Aufklärung entbehrlich und die Behandlung nach dem mutmaßlichen Willen zulässig (§ 630e Abs. 3, § 630d Abs. 1 Satz 4 BGB); in einer solchen Lage ist die App besser als nichts, und die Notlage gehört in die Akte.
Die Beweislast liegt bei der Praxis (§ 630h und § 630f BGB)
Streitet man später darüber, ob der Patient aufgeklärt wurde, muss die Praxis beweisen, dass sie die Einwilligung eingeholt und nach § 630e aufgeklärt hat (§ 630h Abs. 2 Satz 1 BGB). Bei einer Sprachbarriere heißt das: beweisen, dass der Patient die Aufklärung verstehen konnte. Das gelingt nur mit Dokumentation in der Behandlungsakte (§ 630f BGB): wer übersetzt hat, in welcher Sprache, mit welchem Hilfsmittel, welche Rückfragen gestellt und beantwortet wurden. Ein menschlicher Sprachmittler kann später als Zeuge aussagen, eine App nicht. Ein Vermerk „Aufklärung mit Übersetzungs-App“ ohne weitere Angaben ist dabei eher ein Beleg für das Problem als für seine Lösung.
Ein Übersetzungsfehler ist ein Fehler der Praxis (§§ 630a, 280, 823 BGB)
Auch jenseits der Aufklärung haftet nicht das Werkzeug, sondern die Praxis. Eine falsch übersetzte Anamneseantwort (Allergie, Blutverdünner, Schwangerschaft) oder eine falsch übersetzte Einnahmeanweisung kann ein Behandlungs- oder Befunderhebungsfehler sein, für den die Praxis nach den allgemeinen Regeln des Behandlungsvertrags einsteht (§§ 630a, 280 BGB, deliktisch § 823 BGB). Die App ist ein Hilfsmittel der Praxis, ihr Fehler ist deren Organisationsrisiko; ein beauftragter Dolmetscher ist Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB). Das ist der juristische Grund für die Rückübersetzung im Lösungsweg unten: Sie ist keine Höflichkeit, sondern die Kontrolle, mit der die Praxis ihr eigenes Hilfsmittel überwacht.
Anamnese-Antworten sind Gesundheitsdaten, auch ohne Namen (Art. 9 DSGVO)
Sobald die Praxis eine Patientenaussage in ein Übersetzungswerkzeug eingibt, verarbeitet sie Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Nr. 15 und Art. 9 DSGVO, denn der Satz „Ich habe seit drei Tagen Schmerzen beim Wasserlassen“ ist ein Gesundheitsdatum, unabhängig davon, ob ein Name danebensteht. Der Denkfehler „ohne Namen ist es anonym“ trägt hier so wenig wie in Teil 4: Nach Erwägungsgrund 26 DSGVO zählen alle Mittel, die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um eine Person zu identifizieren, und beim Anbieter kommen Zeitpunkt, Gerät, Konto und IP-Adresse dazu. Verantwortliche Stelle ist die Praxis, wenn ihr Personal eingibt. Die Rechtsgrundlage für die Übersetzung im Behandlungskontext liefert Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG, solange der Anbieter als Auftragsverarbeiter in der Rolle bleibt; eine gesonderte Einwilligung ist dafür nicht nötig. Ein Unterschied entsteht, wenn der Patient selbst auf seinem Handy übersetzt: Dann ist die Praxis für diese Verarbeitung nicht verantwortlich, sie kann sich für die Aufklärung aber auch nicht darauf stützen. Der Ausweg heißt, wie in Teil 4, Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO: Übersetzt wird die Frage, nicht die Akte; Name, Geburtsdatum und Versichertennummer bleiben draußen; und was keine Gesundheitsdaten enthält (Wegbeschreibung, Praxiszeiten, Terminvereinbarung), ist datenschutzrechtlich unproblematisch.
Die Eingabe ist ein Offenbaren (§ 203 StGB)
Was Patientinnen und Patienten der Praxis anvertrauen, ist ein Berufsgeheimnis; wer es unbefugt offenbart, macht sich strafbar (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Eingabe in ein Cloud-Werkzeug ist nach verbreiteter Auffassung ein Offenbaren gegenüber dem Anbieter. Ohne Einwilligung des Patienten ist sie nur befugt, wenn der Anbieter als „sonstige mitwirkende Person“ eingebunden ist, soweit das für dessen Tätigkeit erforderlich ist (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB). Die Praxis muss ihn außerdem zur Geheimhaltung verpflichten; unterlässt sie das und offenbart der Dienstleister später unbefugt ein Geheimnis, ist auch die Praxisinhaberin strafbar (§ 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB). Bei einer kostenlosen Übersetzer-App gibt es keinen Auftragsverarbeitungsvertrag, keine Geheimhaltungsverpflichtung und bei DeepL sogar das dokumentierte Verbot, personenbezogene Daten einzugeben: Dort scheidet die Mitwirkenden-Konstruktion von vornherein aus. Bei den Bezahlversionen ist sie möglich, muss aber ausdrücklich vereinbart werden. Ein Beispiel für eine ausdrückliche Regelung liefert die Sprachmittlung: Triaphon dokumentiert die Belehrung seiner Sprachmittler als mitwirkende Personen nach § 203 Abs. 3 StGB in der eigenen Auftragsverarbeitungsvereinbarung. In den abgerufenen Standardbedingungen der Übersetzungssoftware fehlt ein vergleichbarer Satz; er gehört in den Vertrag hinein oder als Zusatzvereinbarung dazu.
Ein Nebensatz zum Sprachmodus: Wer die Google-App im Hörmodus, DeepL Voice oder Microsoft Translator benutzt, nimmt das gesprochene Wort auf und überträgt es. Das ist unproblematisch, solange die Patientin sieht und versteht, dass ihr Wort aufgenommen und übersetzt wird; heimlich wäre es ein Fall des § 201 StGB, den Teil 2 dieser Serie behandelt.
Ohne Vertrag kein Datenfluss, und Training ist kein Auftrag (Art. 28 DSGVO)
Fließen Gesundheitsdaten zum Anbieter, braucht die Praxis mindestens einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Nutzt der Anbieter die Eingaben zugleich zum Training eigener Modelle, verarbeitet er sie für eigene Zwecke und verlässt insoweit die Rolle des weisungsgebundenen Auftragsverarbeiters (Art. 28 Abs. 10 DSGVO); die Datenschutzkonferenz wertet die Weiterverwendung von Ein- und Ausgaben zum Training in ihrer Orientierungshilfe zu technischen und organisatorischen Maßnahmen bei KI-Systemen (Version 1.0, Juni 2025, Abschnitt 2.4.2) als zweckändernde Weiterverarbeitung. Die Anbieterdokumentation ist an dieser Stelle klar und einheitlich: DeepL Free trainiert, DeepL Pro nicht; die Google-Übersetzer-App fällt unter die allgemeine Datenschutzerklärung ohne produktbezogene Ausnahme, die Cloud Translation API trainiert nicht; die Microsoft-Translator-App zeichnet zur Verbesserung auf, Azure Translator nicht. Die Regel für die Praxis lautet deshalb nicht „DeepL ja, Google nein“, sondern: Bezahlversion mit Vertrag ja, Verbraucherversion nein, bei jeder Marke. Dazu gehören zwei Formalien: Der Anbieter wird als Empfängerkategorie in die Patienteninformation aufgenommen (Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO), und das Werkzeug kommt ins Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO).
Der US-Transfer steht auf unsicherem Boden (Kapitel V DSGVO)
Google dokumentiert für seine Verbraucherprodukte Server weltweit und eine Verarbeitung auch außerhalb des Wohnsitzlandes; Microsoft nennt für seine Verbraucher-Apps eine Aufzeichnung zur Dienstverbesserung ohne Ortsangabe; und selbst DeepL behält sich für Geschäftskunden ohne Datenresidenz-Vereinbarung die Verarbeitung in seinen AWS-Regionen in den USA und Japan vor. Rechtsgrundlage solcher Übermittlungen in die USA ist derzeit meist der EU-US-Angemessenheitsbeschluss (Data Privacy Framework). Der ist, Stand 01.09.2026, formal in Kraft, steht aber unter Beobachtung: Nach dem Urteil des US Supreme Court vom 29.06.2026 zur Abberufbarkeit der Mitglieder der Aufsichtsbehörde FTC hat der Europäische Datenschutzausschuss die EU-Kommission mit Schreiben vom 31.07.2026 gebeten, genau zu prüfen, ob das Urteil das Funktionieren des Beschlusses beeinträchtigt. Die Kommission hatte Anfang Juli 2026 über ihren Sprecher erklärt, sie habe das Urteil zur Kenntnis genommen und analysiere die Auswirkungen; eine förmliche Antwort auf das Schreiben oder eine Entscheidung über den Beschluss war bis zum 01.09.2026 nicht veröffentlicht. Für die Werkzeugwahl heißt das: Verarbeitung in der EU ist ein Auswahlkriterium, und sie steht bei den hier besprochenen Diensten nirgends von allein im Vertrag; sie muss gewählt und vereinbart werden. Die Regel „keine Patientendaten in Verbraucher-Apps“ nimmt dem Thema unabhängig davon den größten Druck.
§ 393 SGB V: die Cloud-Regel gilt auch für Übersetzer
Aus Teil 3 und Teil 4 bekannt: Vertragsarzt- und Vertragszahnarztpraxen dürfen als Leistungserbringer Sozial- und Gesundheitsdaten per Cloud-Dienst nur verarbeiten lassen, wenn die Verarbeitung im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat, einem gleichgestellten Staat oder einem Drittstaat mit Angemessenheitsbeschluss stattfindet, die datenverarbeitende Stelle eine inländische Niederlassung hat, Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen sind und ein aktuelles C5-Testat (seit dem 01.07.2025 ein Typ-2-Testat) oder ein Testat oder Zertifikat nach einem Standard mit vergleichbarem oder höherem Sicherheitsniveau vorliegt; die korrespondierenden Kundenkriterien muss die Praxis selbst umsetzen (§ 393 Abs. 1 bis 4 SGB V). Welche Standards als gleichwertig gelten, regelt die C5-Gleichwertigkeitsverordnung vom 19.03.2025: ISO/IEC 27001 zählt nur befristet und nur mit einem Plan zum Übergang auf C5, SOC 2 zählt gar nicht. Ein Cloud-Übersetzer, in den Anamneseantworten fließen, ist nach dem Wortlaut genau so ein Fall. DeepL führt im Trust Center ein C5-Typ-2-Testat, ohne öffentlich zu sagen, welche Produkte es umfasst; ob ein Cloud-Anbieter wie Microsoft oder Google ein C5-Testat hält, das das konkrete Übersetzungsprodukt abdeckt, muss die Praxis beim Anbieter erfragen und dokumentieren. Dazu kommt bei DeepL die Standortfrage aus dem vorigen Abschnitt: Ohne Datenresidenz-Vereinbarung ist der Verarbeitungsort nicht auf die in § 393 Abs. 2 genannten Staaten festgelegt. Eine behördliche Klarstellung speziell für Übersetzungsdienste gibt es bislang nicht (Stand September 2026). Wer Gesundheitsdaten aus dem Werkzeug heraushält, ist auch von dieser Norm nicht berührt.
KI-Verordnung: kaum Bremse, aber eine Schulungspflicht
Allzweck-Übersetzer stehen nicht in Anhang III der KI-Verordnung, und solange der Anbieter ihnen keine medizinische Zweckbestimmung gibt, sind sie auch keine Medizinprodukte, die über Art. 6 Abs. 1 in die Hochrisiko-Klasse fallen könnten; anders kann es bei einer spezialisierten App liegen, die etwa Symptome in Fremdsprachen abfragt und bewertet. Die Informationspflicht bei direkter Interaktion (Art. 50 Abs. 1) richtet sich an die Anbieter der Systeme, nicht an die Praxis, und wer einer Patientin ein Tablet mit einer Übersetzungs-App hinhält, verheimlicht ohnehin nichts. Die Offenlegungspflicht für KI-Texte (Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 2) betrifft nur veröffentlichte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, nicht die übersetzte Anamnesefrage. Was bleibt, ist Artikel 4: Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen, seit der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 als Handlungspflicht ohne eigenen Bußgeldtatbestand. Verbinden Sie die Einführung der Übersetzer mit einer kurzen, schriftlich festgehaltenen Schulung, das dokumentiert Ihre KI-Kompetenz-Maßnahmen nach Artikel 4 gleich mit.
Wer zahlt den Dolmetscher? Bis heute in der Regel der Patient
Der Grund, warum Praxen zur App greifen, ist oft ein wirtschaftlicher: Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für Fremdsprachen-Dolmetscher nicht (anders bei Gebärdensprache, § 17 Abs. 2 SGB I). Das Bundessozialgericht hat 1995 entschieden, dass die Dolmetscherleistung nicht Teil der ärztlichen Behandlung ist, weil der Arzt sie fachlich weder leiten noch kontrollieren kann (Urteil vom 10.05.1995, 1 RK 20/94); das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat das 2018 bestätigt (Urteil vom 23.01.2018, L 4 KR 147/14). Die Gesetzesbegründung zum Patientenrechtegesetz spricht von einer sprachkundigen Person oder einem Dolmetscher „auf Kosten des Patienten“. Der Koalitionsvertrag 2021 hatte angekündigt, Sprachmittlung „auch mit Hilfe digitaler Anwendungen“ im Kontext notwendiger medizinischer Behandlung in das SGB V aufzunehmen; laut Wissenschaftlichem Dienst des Bundestages (Sachstand vom 18.11.2025) ist es dazu nicht gekommen, und eine Rechtsgrundlage im SGB V fehlt weiterhin. Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können Sprachmittlungskosten im Einzelfall nach § 6 Abs. 1 AsylbLG übernommen werden; auch andere Sozialleistungsträger kommen im Einzelfall in Betracht. Für alle anderen fehlt eine allgemeine Regelung: Wer professionell dolmetschen lässt, trägt die Kosten oder vereinbart die Umlage vorher schriftlich mit dem Patienten. Genau deshalb lohnt sich das Stufenmodell unten, weil es die teure Sprachmittlung auf die Situationen konzentriert, in denen das Recht sie verlangt.
Wie arbeiten Sie richtig mit KI-Übersetzern? Der Weg in sechs Schritten
- Drei Stufen festlegen und aufschreiben. Stufe A, Organisation: Termine, Wegbeschreibung, Praxisregeln, Rezeptabholung. Hier darf jeder KI-Übersetzer benutzt werden, auch die kostenlose Version, weil keine Patientendaten hineingehen. Stufe B, Anamnese und Verlauf: Beschwerden, Medikamente, Vorerkrankungen. Hier nur eine Bezahlversion mit Auftragsverarbeitungsvertrag, ohne Trainingsnutzung, mit vertraglich vereinbartem Verarbeitungsort in der EU, ohne Namen und Kennnummern im Text, und immer mit Rückfrage. Stufe C, Aufklärung und Einwilligung: für jede Maßnahme, die eine Einwilligung braucht, auch für Impfung, Injektion und Blutentnahme. Hier entscheidet die Tragweite des Eingriffs, wie viel Sprachmittlung nötig ist; bei allem, was über die Routine hinausgeht, eine sprachkundige Person oder ein Dolmetscher, telefonisch oder per Video, die App höchstens ergänzend für einzelne Begriffe. Diese drei Stufen sind der Kern Ihrer KI-Regel für Übersetzer.
- Werkzeug und Kontoart festlegen, Verbraucher-Apps aussperren. Ein Werkzeug für Stufe B, als Geschäftsversion beschafft, mit unterschriebenem Auftragsverarbeitungsvertrag, deaktiviertem Training, vereinbarter Datenresidenz in der EU, einer Geheimhaltungsklausel nach § 203 StGB, dokumentierten Einstellungen und der Frage nach dem C5-Testat an den Anbieter. Der Dienst wird in die Patienteninformation und ins Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen. Die Google-Übersetzer-App und die Microsoft-Translator-App bleiben auf dem Praxisgerät für Stufe A erlaubt und für Stufe B gesperrt; DeepL Free ebenso, weil der Anbieter es selbst so vorgibt.
- Die zwanzig häufigsten Sätze einmal richtig übersetzen lassen. „Bitte zeigen Sie mir, wo es schmerzt“, „Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?“, „Sind Sie schwanger oder könnten Sie schwanger sein?“, „Wir rufen Sie mit einem Dolmetscher zurück.“ Diese Sätze enthalten keine Patientendaten, müssen aber stimmen. Wer sie einmal professionell in die fünf häufigsten Sprachen der eigenen Patientenschaft übersetzen lässt und als Karten oder Tablet-Seite bereithält, braucht im Alltag kaum noch Live-Übersetzung. Mehrsprachige Anamnesebögen und übersetzte Aufklärungsbögen gehören in dieselbe Bibliothek.
- Rückübersetzung als Kontrollschleife. Bei allem, was auf Stufe B medizinisch zählt, wird die Antwort des Patienten zurückübersetzt und mit einer zweiten, anders formulierten Frage gegengeprüft. Stimmen beide Antworten überein, ist das Verständnis plausibel; weichen sie ab, ist die App an ihrer Grenze und die Sprachmittlung dran. Im Sprachmodus gilt zusätzlich: nur, wenn die Patientin sieht und versteht, dass ihr Wort aufgenommen und übersetzt wird.
- Dokumentieren, wie verständigt wurde. In der Behandlungsakte steht bei jeder Sprachbarriere, in welcher Sprache gesprochen wurde, wer oder was übersetzt hat (Name des Angehörigen oder Sprachmittlers, Werkzeug und Kontoart), welche Rückfragen gestellt wurden und wie der Patient sie beantwortet hat. Bei der Aufklärung zusätzlich: warum die gewählte Form der Verständigung ausreichte. Das ist Ihr Beweismittel nach § 630h BGB.
- Team schulen, Regeln schriftlich machen, quartalsweise nachprüfen. Eine kurze Schulung zu den drei Stufen, zur Kontoart-Regel und zur Rückübersetzung, schriftlich festgehalten: Das dokumentiert Ihre KI-Kompetenz-Maßnahmen nach Artikel 4. Und weil Anbieter Bedingungen, Voreinstellungen und Standorte ändern, gehören die Angaben aus diesem Artikel quartalsweise nachgeprüft; jede ist eine datierte Tatsache. DeepLs Infrastrukturwechsel 2026 zeigt, wie schnell sich eine Standortannahme überholt.
Wann geht es nicht?
Offen gesagt: Es geht nicht, die Aufklärung vor einem Eingriff mit Tragweite allein über eine App zu führen, weil die Praxis dann weder prüfen noch beweisen kann, dass der Patient verstanden hat, und die Rechtsprechung genau diese Prüfung verlangt; die einzige Ausnahme ist der unaufschiebbare Notfall, in dem die Aufklärung ohnehin entbehrlich ist. Es geht nicht mit Anamneseantworten in kostenlosen Verbraucher-Apps, weil dort Auftragsverarbeitungsvertrag und Geheimhaltungsverpflichtung fehlen und bei mehreren Anbietern die Trainingsnutzung die dokumentierte Voreinstellung ist. Es geht nicht mit dem zwölfjährigen Kind als Dolmetscher für die Krebsdiagnose der Mutter, und zwar unabhängig von jeder App. Und es geht nicht nebenbei ohne Regel: Ohne die drei Stufen entscheidet jeden Tag jemand anders, was in welche App getippt wird, und niemand weiß es. Wer die Stufen setzt, hat dagegen ein Werkzeug, das die Verständigung im Alltag spürbar verbessert, die teure Sprachmittlung auf die Situationen konzentriert, in denen sie hingehört, und in der Akte zeigt, dass beides mit Bedacht geschah.
Übersetzen im Praxisalltag, ohne die Aufklärung zu gefährden?
physicon legt mit Ihnen die drei Stufen fest, prüft Kontoart, Auftragsverarbeitungsvertrag, Trainingseinstellung und vereinbarten Verarbeitungsort des Werkzeugs, das bei Ihnen tatsächlich läuft, stellt dem Anbieter die C5-Frage schriftlich, nimmt den Dienst ins Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten auf und dokumentiert die Schulung nach Artikel 4. Schreiben Sie uns, in welchen Sprachen Ihre Praxis heute schon improvisiert.
Grundlagen zum Pflichtenkreis: KI-Kompetenz nach Art. 4 umsetzen und nachweisen. Und wenn die Frage lautet, was überhaupt mit Patientendaten in KI-Werkzeugen geht: Patientendaten und KI.
Nächster Teil dieser Serie: Abrechnung und Kodierung vorbereiten, was KI auf dem Weg von der erbrachten Leistung zur abgerechneten Ziffer darf und was Sache der Praxis bleibt.
Quellen
- § 630a, § 630c, § 630d, § 630e, § 630f, § 630h BGB (Wortlaut geprüft bei dejure.org, abgerufen am 01.09.2026)
- Gesetzentwurf Patientenrechtegesetz, BT-Drs. 17/10488 vom 15.08.2012, Begründung zu § 630e (S. 25) (abgerufen am 01.09.2026)
- BGH, Urteil vom 05.11.2024, VI ZR 188/23 (mündliche Aufklärung) (abgerufen am 01.09.2026)
- OLG Köln, Urteil vom 09.12.2015, 5 U 184/14 (Rn. 27 und 30) (abgerufen am 01.09.2026); OLG Köln, Urteil vom 23.01.2019, 5 U 69/16 (Rn. 45) (abgerufen am 01.09.2026); Einordnung beider Urteile: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 9 - 3000 - 013/23 vom 22.02.2023 (abgerufen am 01.09.2026)
- BSG, Urteil vom 10.05.1995, 1 RK 20/94 (BSGE 76, 109), und Stand der Kostenübernahme: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 8 - 3000 - 077/25 vom 18.11.2025 (abgerufen am 01.09.2026); WD 9 - 3000 - 021/17 vom 04.05.2017 (abgerufen am 01.09.2026)
- LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.01.2018, L 4 KR 147/14, Pressemitteilung vom 22.03.2018 (abgerufen am 01.09.2026)
- § 6 AsylbLG (abgerufen am 01.09.2026); § 17 SGB I (abgerufen am 01.09.2026)
- § 201, § 203 StGB (Wortlaut geprüft bei dejure.org, abgerufen am 01.09.2026)
- § 393 SGB V (Wortlaut geprüft bei dejure.org, abgerufen am 01.09.2026); C5-Gleichwertigkeitsverordnung vom 19.03.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 91) (abgerufen am 01.09.2026)
- § 22 BDSG (abgerufen am 01.09.2026)
- Art. 4 Nr. 15, Art. 5, 9, 13, 28 (inkl. Abs. 10), 30 DSGVO und Erwägungsgrund 26 (abgerufen am 01.09.2026)
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) in der konsolidierten Fassung vom 27.07.2026, Artikel 4, 6 und 50, Anhang III (abgerufen am 01.09.2026)
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 (Änderungsverordnung zur KI-VO, ABl. L 2026/1744 vom 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026) (abgerufen am 01.09.2026)
- EDPB, Schreiben an die EU-Kommission zum US-Supreme-Court-Urteil, 31.07.2026 (abgerufen am 01.09.2026)
- DSK, Orientierungshilfe „Empfohlene technische und organisatorische Maßnahmen bei der Entwicklung und dem Betrieb von KI-Systemen“, Version 1.0, Juni 2025 (veröffentlicht 17.06.2025), Abschnitt 2.4.2 (abgerufen am 01.09.2026)
- BÄK, (Muster-)Berufsordnung in der Fassung des 130. Deutschen Ärztetages vom 13.05.2026 (§ 8) (abgerufen am 01.09.2026)
- DeepL, Datenschutzerklärung (Abschnitte 3, 4, 5 und 7.1) (abgerufen am 01.09.2026); Geschäftsbedingungen DeepL Pro (Fassung Juli 2026) (abgerufen am 01.09.2026); Hilfeartikel „DeepL infrastructure and data protection“ (abgerufen am 01.09.2026); Trust Center (abgerufen am 01.09.2026); Blogbeitrag zum C5-Typ-2-Testat (03.10.2025) (abgerufen am 01.09.2026); Blogbeitrag zur Infrastrukturerweiterung (23.04.2026) (abgerufen am 01.09.2026); DeepL Voice for Conversations (abgerufen am 01.09.2026); Impressum (abgerufen am 01.09.2026)
- Google, Datenschutzerklärung (gültig ab 26.05.2026) (abgerufen am 01.09.2026); Google Übersetzer-Hilfe „Find & manage Translate history“ (Android und iOS) (abgerufen am 01.09.2026); Cloud Translation „Data usage FAQ“ (Stand 26.08.2026) (abgerufen am 01.09.2026)
- Microsoft, „No Trace“ (zuletzt geändert 10.06.2021) (abgerufen am 01.09.2026); „Data, privacy, and security for Azure Translator“ (Stand 01.04.2026) (abgerufen am 01.09.2026); „Secure your Azure Translator data and deployment“ (Stand 11.05.2026) (abgerufen am 01.09.2026); Microsoft Translator Pro FAQ (Stand 19.08.2026) (abgerufen am 01.09.2026); Ankündigung der allgemeinen Verfügbarkeit von Translator Pro (30.01.2025) (abgerufen am 01.09.2026)
- OpenAI, Hilfeartikel „How your data is used to improve model performance“ (abgerufen am 01.09.2026); die übrigen Anbieterangaben zu den Chat-Assistenten: siehe Teil 4 dieser Serie (Stand 25.08.2026)
- Thieme Compliance GmbH, Produktseite Aufklärungsbögen (abgerufen am 01.09.2026); Impressum (abgerufen am 01.09.2026)
- Triaphon gGmbH, Startseite (abgerufen am 01.09.2026); Seite für Praxen (abgerufen am 01.09.2026); Datengeheimnis und Schweigepflicht (abgerufen am 01.09.2026); Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Stand 07.05.2025) (abgerufen am 01.09.2026); Datenschutzerklärung (Stand November 2024) (abgerufen am 01.09.2026)
Dieser Artikel gibt den Rechtsstand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.