Was genau gilt seit dem 2. August 2026?
Artikel 50 ist ab diesem Datum anwendbar. Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, der sogenannte Digital Omnibus für KI, hat diesen Termin nicht verschoben. Sie hat zwei Dinge geändert: Für Anbieter, die ihre Systeme bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht haben, gilt für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 ein Übergangszeitraum von vier Monaten, der damit am 2. Dezember 2026 endet. Und die Befugnis der Kommission, zu Artikel 50 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wurde gestrichen. An den Pflichten für Betreiber ändert beides nichts, diese gelten seit dem 2. August 2026 ohne Übergangsfrist.
In Deutschland ist am 29. Juli 2026 das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung in Kraft getreten, dessen Kern das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz bildet, kurz KI-MIG. Zentrale Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur, die zugleich als nationale Anlaufstelle dient und einen Service Desk betreibt. Daneben bleiben sektorale Zuständigkeiten bestehen, etwa für Finanzdienstleistungen und für Produkte wie Medizinprodukte.
Bin ich Anbieter oder Betreiber?
Diese Unterscheidung entscheidet über fast alles und wird in vielen Beiträgen übersprungen.
Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt. Betreiber ist, wer ein solches System in eigener Verantwortung nutzt. Eine Arztpraxis, eine Kanzlei oder ein Handwerksbetrieb ist im Regelfall Betreiber. Wer ChatGPT für Texte nutzt, ein Bildwerkzeug für Grafiken oder einen zugekauften Chatbot auf der Website betreibt, gehört in diese Gruppe.
Eigenständige Betreiberpflichten begründen die Absätze 3 und 4 des Artikels 50. Die Absätze 1 und 2 richten sich an die Anbieter. Absatz 5 gilt für alle und regelt, wie zu informieren ist, Absatz 6 stellt klar, dass andere Transparenzpflichten unberührt bleiben.
Eine Ausnahme gilt für Hochrisiko-KI-Systeme: Nach Artikel 25 Absatz 1 wird ein Betreiber selbst zum Anbieter, wenn er ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-System mit seinem Namen oder seiner Marke versieht, dessen Zweckbestimmung ändert oder es wesentlich verändert. Für einen gewöhnlichen Praxis-Chatbot greift das nicht, denn er ist kein Hochrisiko-System. Wer allerdings KI in einem Bereich einsetzt, der nach Anhang III als hochriskant gilt, sollte die Rollenfrage sorgfältig prüfen.
Muss ich einen mit KI geschriebenen Text kennzeichnen?
Als Betreiber in den meisten Fällen nicht. Der Wortlaut ist enger, als er oft wiedergegeben wird. Artikel 50 Absatz 4 verlangt eine Offenlegung für KI-erzeugten oder veränderten Text nur dann, wenn dieser veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Eine Leistungsbeschreibung, ein Team-Text, eine Stellenanzeige oder eine Seite über Ihre Sprechzeiten fällt darunter nicht.
Dazu kommt eine zweite Einschränkung, die in der Praxis fast immer greift. Die Pflicht entfällt, wenn der KI-erzeugte Inhalt einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen, und die Prüfung muss inhaltlich sein. Ein Blick auf die Rechtschreibung genügt nicht.
Zwei Klarstellungen, die wichtig sind. Erstens: Diese Ausnahme gilt ausschließlich für Text. Für Bild-, Ton- und Videoinhalte gibt es sie nicht. Ein redaktionell freigegebenes KI-Video bleibt kennzeichnungspflichtig. Zweitens: Von der Kennzeichnung befreit ist damit nur der Betreiber. Die maschinenlesbare Markierung synthetischer Ausgaben nach Absatz 2 trifft unabhängig davon den Anbieter des Systems.
Was daraus folgt, ist eine gute Nachricht und eine Aufgabe zugleich. Die gute Nachricht: Sie müssen Ihre Website nicht mit Hinweisen pflastern. Die Aufgabe: Die redaktionelle Kontrolle muss tatsächlich stattfinden und jemand muss sie verantworten. Ungeprüft veröffentlichter KI-Text ist ohnehin zuerst ein Qualitäts- und Haftungsproblem und erst danach ein Kennzeichnungsthema.
Und wenn ich KI-Bilder auf der Website verwende?
Hier wird es ernster. Artikel 50 Absatz 4 verlangt von Betreibern, offenzulegen, wenn Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden und als sogenannter Deepfake einzuordnen sind.
Die Verordnung definiert den Begriff in Artikel 3 Nummer 60 und die Definition ist enger, als sie meist wiedergegeben wird. Erfasst sind ausschließlich Bild-, Ton- oder Videoinhalte. Text ist niemals ein Deepfake. Der Inhalt muss wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln, und er muss zusätzlich den Eindruck erwecken, echt oder wahrhaftig zu sein. Beide Merkmale müssen zusammenkommen.
Ein KI-erzeugtes Foto, das aussieht wie eine echte Aufnahme Ihres Teams oder Ihrer Praxisräume, fällt darunter, und zwar auch dann, wenn die abgebildeten Personen frei erfunden sind. Entscheidend ist, ob das Bild als authentische Fotografie durchgehen könnte. Eine offensichtlich stilisierte Illustration oder eine physikalisch unmögliche Darstellung dagegen nicht.
Für Inhalte, die Teil eines erkennbar künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms sind, ist die Pflicht abgeschwächt: Dort genügt es, das Vorhandensein solcher erzeugten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Auf Werbung lässt sich das in aller Regel nicht stützen; wo informierende und kreative Elemente gemischt sind, überwiegt der informierende Charakter.
Die praktische Faustregel lautet deshalb: Könnte ein Besucher das Bild für eine echte Fotografie halten, gehört ein Hinweis daran. Im Zweifel ist der Hinweis der günstigere Weg, denn er kostet nichts und beseitigt die Frage.
Was gilt für Chatbots auf der Website?
Artikel 50 Absatz 1 verlangt, dass Menschen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren. Die Pflicht entfällt nur, wenn das aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung ohnehin offensichtlich ist. Adressat ist der Anbieter des Systems.
Für Sie als Betreiber bedeutet das: Aus Absatz 1 folgt für Sie keine eigene Rechtspflicht, denn die Norm richtet sich an den Hersteller. Die praktische Verantwortung bleibt trotzdem bei Ihnen. Prüfen Sie, ob der eingesetzte Chatbot den Hinweis tatsächlich gibt, und zwar beim Kontakt und nicht im Kleingedruckten. Tut er es nicht, ergänzen Sie ihn selbst. Andernfalls steht auf Ihrer Seite ein Werkzeug, das eine gesetzliche Anforderung sichtbar nicht erfüllt, und die Erklärung gegenüber Patienten oder Aufsicht müssen dann Sie liefern, nicht der Hersteller.
Ein Sonderfall ist Artikel 50 Absatz 3: Wer Systeme zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen Personen informieren. Für den Arbeitsplatz ist Emotionserkennung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f zudem grundsätzlich verboten, dort stellt sich die Kennzeichnungsfrage also gar nicht erst.
Gilt das auch für rein interne Nutzung?
Nur eingeschränkt, und die pauschale Auskunft „intern ist egal“ ist falsch.
Für die Textpflicht aus Absatz 4 stimmt sie, denn dort ist die Veröffentlichung zur Information der Öffentlichkeit Tatbestandsmerkmal. Für die übrigen Pflichten gilt sie nicht. Absatz 2 knüpft überhaupt nicht an eine Veröffentlichung an. Absatz 3 zielt gerade auf interne Konstellationen. Absatz 1 greift auch beim internen Mitarbeiter-Chatbot, denn Beschäftigte sind natürliche Personen. Und die Deepfake-Pflicht aus Absatz 4 kennt kein Veröffentlichungsmerkmal.
Wer also intern mit KI arbeitet, ist nicht automatisch außen vor. Ausgenommen ist nach der Verordnung nur die persönliche, nicht berufliche Nutzung.
Wie kennzeichnet man richtig?
Artikel 50 Absatz 5 verlangt, dass die Informationen den betroffenen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt werden und dass sie den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Eine feste Formulierung oder ein vorgeschriebenes Symbol gibt es nicht.
Als Orientierung dienen zwei Dokumente. Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2026 finale Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber veröffentlicht. Und sie hat am 10. Juni 2026 einen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte vorgelegt, dessen Angemessenheit Kommission und KI-Gremium Anfang Juli 2026 bestätigt haben. Der Kodex ist freiwillig und richtet sich an Anbieter wie Betreiber. Wer sich daran orientiert, kann zeigen, dass er sich an einer anerkannten Praxis ausgerichtet hat; ein Nachweis der Rechtskonformität ist die Teilnahme allein nicht.
Bewährte Formen sind ein sichtbarer Hinweis direkt am Bild statt versteckt im Impressum, ein kurzer Satz zu Beginn eines Chats, und bei Videos ein Hinweis im Bild und nicht nur in der Beschreibung.
Was droht bei Verstößen?
Anders als die KI-Kompetenz nach Artikel 4, die nicht bußgeldbewehrt ist, steht Artikel 50 ausdrücklich im Sanktionskatalog. Artikel 99 Absatz 4 sieht Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro vor oder, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, bis zu 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups kehrt Artikel 99 Absatz 6 dieses Verhältnis um: Dort gilt der jeweils niedrigere der beiden Werte. Die oft zitierten 15 Millionen Euro sind für einen kleinen Betrieb also nicht der Maßstab. Die Bußgeldregeln legen zudem die Mitgliedstaaten fest; in Deutschland ist das über das KI-MIG geschehen.
Das praktisch näherliegende Risiko ist ohnehin ein anderes. Wer erkennbar KI-generierte Inhalte als echte Aufnahmen präsentiert, bewegt sich im Bereich irreführender geschäftlicher Handlungen und damit im Wettbewerbsrecht. Eine Abmahnung kommt schneller als eine Behörde.
Artikel 50 ist nicht die einzige Transparenzpflicht
Absatz 6 stellt ausdrücklich klar, dass andere Transparenzpflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht unberührt bleiben. Für Praxen sind vor allem drei Stränge relevant: die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild, sobald erkennbare reale Personen dargestellt werden, und die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 der KI-Verordnung, die bereits seit dem 2. Februar 2025 gilt. Ein Label allein erledigt die Sache also nicht.
Was Sie diese Woche konkret tun sollten
Gehen Sie Ihre Website einmal durch und beantworten Sie vier Fragen. Erstens: Gibt es Bilder, Ton- oder Videoinhalte, die künstlich erzeugt wurden und für echte Aufnahmen gehalten werden könnten? Zweitens: Läuft ein Chatbot, erkennt man beim Kontakt, dass er eine Maschine ist, und läuft er unter Ihrem Namen? Drittens: Gibt es veröffentlichte Texte, die niemand inhaltlich gegengelesen hat? Viertens: Ist schriftlich festgehalten, wer im Team welche KI wofür nutzen darf und wer die Veröffentlichung verantwortet?
Der vierte Punkt löst die anderen drei dauerhaft. Und er zahlt zugleich auf Artikel 4 ein: Eine Schulung, die festhält, welches Werkzeug für welche Aufgabe freigegeben ist und wer die Veröffentlichung verantwortet, dokumentiert Ihre KI-Kompetenz-Maßnahmen nach Artikel 4.
Wenn Sie die vier Fragen lieber an konkreten Beispielen durchgehen: Praxis-Leitfaden mit 56 eingeordneten Fällen, kostenlos als PDF, mit Entscheidungsbaum zum Ausdrucken.
Häufige Fragen
Muss ich jeden mit ChatGPT geschriebenen Text kennzeichnen?
Als Betreiber nein. Die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 4 gilt für Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Sie entfällt zudem, wenn der Text einer inhaltlichen menschlichen Prüfung unterzogen wurde und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Normale Website- und Marketingtexte, die Sie gegenlesen und verantworten, fallen damit nicht darunter.
Gilt diese Ausnahme auch für KI-Bilder und -Videos?
Nein. Die Ausnahme für redaktionelle Kontrolle gilt ausschließlich für Text. Ein redaktionell freigegebenes KI-Video bleibt kennzeichnungspflichtig, wenn es unter die Deepfake-Definition fällt.
Muss ich KI-generierte Bilder kennzeichnen?
Wenn sie wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und zugleich echt wirken, ja. Das gilt auch bei erfundenen Personen, sofern das Bild als echte Fotografie durchgehen könnte. Bei erkennbar künstlerischen oder fiktionalen Werken genügt ein Hinweis auf das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Form.
Muss ich meinen Chatbot kennzeichnen?
Die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 1 richtet sich an den Anbieter des Systems, nicht an Sie als Betreiber. Eine eigene Rechtspflicht aus dieser Norm trifft Sie also nicht. Praktisch sollten Sie trotzdem prüfen, ob der Bot beim Kontakt erkennbar macht, dass er eine Maschine ist, und den Hinweis ergänzen, wenn er fehlt. Auf Ihrer Website ist es Ihr Auftritt, unabhängig davon, wen die Norm adressiert.
Werde ich zum Anbieter, wenn der Chatbot meinen Praxisnamen trägt?
Bei einem gewöhnlichen Chatbot nicht. Der Rollenwechsel nach Artikel 25 Absatz 1 betrifft ausschließlich Hochrisiko-KI-Systeme. Wer KI in einem Bereich einsetzt, der nach Anhang III als hochriskant gilt, sollte die Rollenfrage dagegen sorgfältig prüfen.
Gilt die Pflicht auch für interne Dokumente?
Nur zum Teil. Die Textpflicht setzt eine Veröffentlichung voraus, die übrigen Pflichten nicht. Ein interner Chatbot, Emotionserkennung im Betrieb oder ein Deepfake, dem Kollegen ausgesetzt werden, sind erfasst. Ausgenommen ist allein die persönliche, nicht berufliche Nutzung.
Was ist mit Inhalten, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden?
Der Übergangszeitraum von vier Monaten bis zum 2. Dezember 2026 betrifft ausschließlich die maschinenlesbare Kennzeichnung durch Anbieter nach Artikel 50 Absatz 2 für Systeme, die vorher in Verkehr gebracht wurden. Für Ihre eigenen veröffentlichten Inhalte gilt: Was heute auf Ihrer Seite steht und unter Absatz 4 fällt, sollte gekennzeichnet werden.
Wer kontrolliert das in Deutschland?
Die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde, seit Inkrafttreten des KI-MIG am 29. Juli 2026. Für einzelne Sektoren bleiben daneben eigene Behörden zuständig.
Reicht ein Hinweis im Impressum?
Nein. Die Information muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Wahrnehmung klar und eindeutig erkennbar sein. Ein Sammelhinweis an versteckter Stelle erfüllt das nicht.
Fazit
Die Kennzeichnungspflicht ist kein Grund zur Aufregung, aber ein guter Anlass, die eigene Website einmal ehrlich durchzusehen. Wer KI-Bilder als solche ausweist, seinen Chatbot erkennbar macht und seine Texte inhaltlich prüft und verantwortet, ist an der entscheidenden Stelle sauber aufgestellt.
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Quellen
- Artikel 3 Nummer 60, Artikel 25, Artikel 50 und Artikel 99 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L, 2026/1744 vom 24.07.2026
- Europäische Kommission, Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, 20.07.2026
- Europäische Kommission, Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte, 10.06.2026
- Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zum Inkrafttreten des KI-Durchführungsgesetzes am 29.07.2026
- Bundesnetzagentur, Transparenzpflichten
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand von August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.