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Künstliche Intelligenz

KI-Verordnung Art. 4: KI-Kompetenz im Unternehmen umsetzen

Seit Februar 2025 gilt eine Pflicht, von der viele Betriebe noch nichts wissen: Wer KI einsetzt, muss die KI-Kompetenz seines Personals fördern. Was das konkret bedeutet, und warum „wir nutzen nur ChatGPT“ keine Ausnahme ist.

Daniel Rankl
Daniel Rankl
5. August 2026 · 7 Min. Lesezeit

Was Artikel 4 verlangt

Die EU-KI-Verordnung (AI Act) ist das erste umfassende Gesetz zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz. Artikel 4 regelt die sogenannte KI-Kompetenz („AI Literacy“): Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sind verpflichtet, die KI-Kompetenz ihres Personals zu fördern.

02.02.2025Förderpflicht in Kraft
02.08.2026Bußgelder, u. a. Art. 50
Betreiberjeder, der KI einsetzt

Die Pflicht gilt bereits seit dem 2. Februar 2025. Ein eigenes Bußgeld sieht die Verordnung für Artikel 4 allerdings nicht vor: Der Sanktionskatalog des Artikels 99 führt ihn nicht auf. Bußgeldbewehrt sind unter anderem die Transparenzpflichten aus Artikel 50, seit dem 2. August 2026 und mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Jahresumsatzes; für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Artikel 99 Absatz 6 der jeweils niedrigere der beiden Werte. Was Artikel 50 konkret verlangt, steht im Beitrag zur Kennzeichnungspflicht seit dem 2. August 2026. Wer jetzt handelt, ist rechtzeitig vorbereitet.

Wer ist betroffen?

Die Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern (die KI entwickeln) und Betreibern (die KI in eigener Verantwortung einsetzen). Für die allermeisten Unternehmen ist die zweite Kategorie entscheidend, und sie ist weiter gefasst, als viele denken.

„Wir nutzen doch nur ChatGPT.“ Genau das ist der Normalfall, nicht die Ausnahme. Sobald Mitarbeitende KI-Werkzeuge für ihre Arbeit einsetzen, gilt Ihr Unternehmen als Betreiber, und die Förderpflicht nach Art. 4 greift. Sie knüpft am Einsatz an, nicht an der Unternehmensgröße.

Wichtig für die Einordnung: Art. 4 schreibt kein bestimmtes Kursformat und kein bestimmtes Zertifikat vor. Gefordert sind Maßnahmen, die die KI-Kompetenz angemessen fördern, abhängig von Rolle, Vorkenntnissen, Einsatzkontext und Risiko. Schulungen, interne Richtlinien und Dokumentation sind bewährte Bausteine eines angemessenen Konzepts, aber kein pauschales Pflichtprogramm. Auch die physicon-Module unterstützen bei Umsetzung und Dokumentation; sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall und garantieren nicht automatisch die Erfüllung jeder regulatorischen Pflicht.

Was hat der Digital Omnibus an Artikel 4 geändert? (Stand August 2026)

Die Anforderung zur KI-Kompetenz aus Artikel 4 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. Februar 2025 und bleibt bestehen. Mit der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, dem sogenannten Digital Omnibus für KI, veröffentlicht im Amtsblatt am 24. Juli 2026 und in Kraft seit dem 27. Juli 2026, wurde die Formulierung zu einer Maßnahmenpflicht justiert: Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Ein bestimmtes Kompetenzniveau je Person muss dabei nicht garantiert werden. An der praktischen Konsequenz ändert das wenig, auch für Praxen: Wer sein Team schult und das schriftlich festhält, dokumentiert seine KI-Kompetenz-Maßnahmen nach Artikel 4. Verschoben wurden dagegen die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme: für eigenständige Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027, für in regulierte Produkte eingebettete Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gelten ab dem 2. August 2026; eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 gilt nur für Anbieter generativer KI-Systeme, die vor diesem Datum schon auf dem Markt waren, und nur für die maschinenlesbare Kennzeichnung. Für Unternehmen als Betreiber gilt keine Übergangsfrist. Die Verbotsliste des Artikels 5 wurde um zwei Tatbestände erweitert und gilt im Übrigen unverändert fort.

Wer beaufsichtigt die KI-Verordnung in Deutschland? (Stand August 2026)

Deutschland hat die nationale KI-Aufsicht geregelt: Der Bundestag hat das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung (KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, KI-MIG) am 11. Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es am 10. Juli 2026 gebilligt, in Kraft getreten ist es am 29. Juli 2026. Zentrale Marktüberwachungsbehörde ist seither die Bundesnetzagentur, soweit nicht andere Fachbehörden zuständig sind; bei ihr besteht ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum, zugleich ist sie zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle. Für Unternehmen heißt das: Es gibt erstmals eine konkrete Behörde, die Fragen zur KI-Verordnung beantwortet und Verstöße verfolgt.

Was Unternehmen jetzt tun müssen

Seit dem 27. Juli 2026 ist Artikel 4 eine Handlungspflicht: Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Teams zu fördern. Ein bestimmtes Kompetenzniveau je Person muss nicht garantiert werden, wohl aber müssen die Maßnahmen zur tatsächlichen KI-Nutzung passen und dokumentiert sein. Entfallen ist die Pflicht nicht. In der Praxis heißt das drei Dinge:

1. Bestandsaufnahme

Zuerst muss klar sein, welche KI-Werkzeuge im Betrieb tatsächlich genutzt werden, oft mehr, als die Leitung annimmt. Eine ehrliche, anonyme Erhebung schafft die Grundlage.

2. Schulung mit Nachweis

Schulungen sind das naheliegende Mittel, um die Kompetenz im sicheren Umgang mit KI zu fördern. Entscheidend ist die Dokumentation: wer wurde wann mit welchen Inhalten geschult. Ohne Nachweis lässt sich die Pflichterfüllung nicht belegen.

3. Klare Regeln

Eine interne KI-Richtlinie legt fest, was erlaubt ist, was verboten und welche Daten in welche Werkzeuge dürfen. Das schützt vor dem häufigsten Risiko: dem stillen Alleingang, bei dem sensible Daten in ein unsicheres Tool wandern.

Chance statt reiner Pflicht

Die Förderpflicht ist die eine Seite. Die andere: KI kann Betrieben echte Zeit sparen, bei Dokumentation, Textarbeit, Organisation. Der richtige Weg ist selten „alles verbieten“ oder „alles erlauben“, sondern die sichere Route freizugeben und das Team mitzunehmen. Wer die Pflicht ohnehin erfüllen muss, kann den Anlass nutzen, um KI im Betrieb produktiv und sicher zu verankern.

KI-Kompetenz nachweisen und KI sinnvoll nutzen.

physicon liefert beides: die dokumentierte KI-Kompetenz-Schulung mit Zertifikat, eine klare KI-Richtlinie und die Auswahl datenschutzkonformer Werkzeuge. Schreiben Sie uns, womit Ihr Team heute arbeitet.

Für Praxen und Einrichtungen im Gesundheitswesen im Speziellen: Wer muss was wissen, und wie weisen Sie die Schulung nach?

Quellen

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand im August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Daniel Rankl
Daniel Rankl · Geschäftsführer physicon

Betriebswirt und Prozessberater mit über zehn Jahren Beratungserfahrung und fünf Jahren als Geschäftsführer eines Gesundheitsunternehmens. Autorisierter INQA-Coach. physicon berät und coacht Gesundheitsunternehmen in Compliance, Prozessen und KI.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die Förderpflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4?

Die Pflicht, die KI-Kompetenz („AI Literacy“) des Personals zu fördern, gilt nach Artikel 4 der EU-KI-Verordnung seit dem 2. Februar 2025. Ein eigenes Bußgeld sieht die Verordnung für Artikel 4 nicht vor.

Gilt Art. 4 auch für kleine Betriebe?

Ja. Die Pflicht knüpft nicht an die Unternehmensgröße an, sondern an den Einsatz von KI. Wer KI-Systeme im Unternehmen einsetzt, auch nur allgemeine Werkzeuge wie einen Chatbot, gilt als Betreiber und muss die KI-Kompetenz des Personals fördern.

Zählt die Nutzung von ChatGPT schon als KI-Einsatz?

Ja. Sobald Mitarbeitende KI-Werkzeuge für die Arbeit nutzen, gilt das Unternehmen als Betreiber im Sinne der Verordnung, unabhängig davon, ob die KI selbst entwickelt oder nur genutzt wird.

Was müssen Unternehmen konkret tun?

Sie müssen die KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten fördern, angemessen zum eingesetzten System und Einsatzkontext, und dies dokumentieren: wer wurde wann mit welchen Inhalten geschult. Sinnvoll sind zusätzlich eine interne KI-Richtlinie und die Auswahl datenschutzkonformer Werkzeuge.

Drohen Bußgelder?

Für Verstöße gegen Artikel 4 sieht die KI-Verordnung kein eigenes Bußgeld vor, der Sanktionskatalog des Artikels 99 führt ihn nicht auf. Bußgeldbewehrt sind unter anderem die Transparenzpflichten aus Artikel 50: seit dem 2. August 2026 und mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Jahresumsatzes, wobei für kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 99 Absatz 6 der jeweils niedrigere der beiden Werte gilt. Dokumentierte, angemessene Maßnahmen bleiben aus Governance- und Haftungsgründen sinnvoll.