Ja, eine KI darf das Patientengespräch dokumentieren, aber nur unter drei Bedingungen: Der Patient willigt vor dem Start ausdrücklich in die Aufnahme ein, das Werkzeug verarbeitet die Daten auf einer tragfähigen datenschutzrechtlichen Grundlage, und die Behandlerin prüft den Entwurf, bevor er in die Akte übernommen wird. Allzweck-Mitschreiber aus der Bürowelt wie Otter, Fireflies oder Granola bringen die dafür nötigen Zusagen, EU-Verarbeitung, deutschsprachiger Auftragsverarbeitungsvertrag und Verpflichtung nach § 203 StGB, laut ihrer eigenen Dokumentation derzeit nicht mit. Stand: August 2026.
Was kostet die Gesprächsdokumentation heute?
Wer während des Gesprächs tippt, dokumentiert gegen den Patienten: Der Blick liegt auf dem Bildschirm statt auf dem Menschen. Wer nach dem Gespräch dokumentiert, rekonstruiert aus dem Gedächtnis, oft erst am Abend, wenn zwischen dem Gespräch und der Dokumentation zehn weitere Patienten lagen. Beides kostet Qualität, und beides kostet Zeit, die in keiner Ziffer abgebildet ist. Genau hier setzen Ambient-Werkzeuge an: Ein Mikrofon hört das Gespräch mit, eine KI erstellt daraus einen strukturierten Dokumentationsentwurf, die Behandlerin prüft und übernimmt. Die Technik funktioniert. Die Frage ist nicht mehr, ob sie funktioniert, sondern unter welchen Bedingungen sie in einer deutschen Praxis laufen darf.
Welche Werkzeuge gibt es, und was können sie?
Zwei Gruppen sind zu unterscheiden, und die Unterscheidung ist der halbe Artikel: Werkzeuge, die für das Behandlungszimmer gebaut wurden, und Werkzeuge, die für Besprechungen gebaut wurden und trotzdem im Behandlungszimmer landen.
Für die Medizin gebaut: Dragon Copilot, Heidi, Tandem (Stand: August 2026)
Microsoft Dragon Copilot, der Nachfolger von Nuance DAX, ist laut Microsofts eigener Mitteilung vom 07.10.2025 nach einer Pilotphase mit fünf deutschen Kliniken allgemein für Kliniken und Praxen in Deutschland verfügbar; die KI hört das Gespräch laut Mitteilung „über ein Raummikrofon oder das Smartphone der Ärztin oder des Arztes“ mit. Deutsch ist laut Microsofts Support-Dokumentation als Aufnahmesprache unterstützt, die fertige Notiz erscheint in der konfigurierten Standardsprache der Einrichtung (Quellen: Microsoft-Pressemitteilung und Microsoft-Support-Dokumentation, abgerufen am 11.08.2026).
Heidi Health, ein australischer Anbieter mit Büro in Berlin, schreibt auf seiner deutschen Compliance-Seite, alle Daten würden lokal in Deutschland gehostet und Patientendaten verließen zu keinem Zeitpunkt den Europäischen Wirtschaftsraum; ein deutschsprachiger Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO steht laut derselben Seite bereit, genannt werden ISO 27001:2022, SOC 2 Typ II und ISO/IEC 42001 (Quelle: Heidi-Compliance-Seite Deutschland, abgerufen am 11.08.2026). Ein Detail für den Vertragscheck: Als verantwortliche Stelle nennt Heidis Datenschutzerklärung die australische Heidi Health Trading Pty Limited; eine deutsche oder europäische Gesellschaft ist in der Anbieterdokumentation nicht benannt. Wer Heidi einsetzt, sollte sich Verarbeitungsort und Vertragspartner deshalb im Auftragsverarbeitungsvertrag ausdrücklich zusichern lassen, nicht nur auf der Website.
Tandem Health aus Schweden ist nach eigener Mitteilung seit dem 21.05.2026 der erste Ambient-Dokumentationsassistent in Europa mit einer Zertifizierung als Medizinprodukt der Klasse IIa nach der EU-Medizinprodukteverordnung (Quelle: Tandem-Mitteilung, abgerufen am 11.08.2026). Das ist bemerkenswert, weil es zeigt, wohin die Reise geht: Sobald ein Dokumentationsassistent mehr tut als mitschreiben, etwa Codierungen oder klinische Zusammenfassungen mit Bewertungscharakter vorschlägt, stellt sich die Medizinprodukte-Frage, und mindestens ein Anbieter beantwortet sie bereits mit einer Zertifizierung statt mit einem Disclaimer.
Für Besprechungen gebaut: Otter, Fireflies, Granola, Teams, Zoom (Stand: August 2026)
Diese Werkzeuge sind exzellente Mitschreiber, und genau deshalb tauchen sie in Praxen auf: erst in der Teambesprechung, dann, weil es so gut funktioniert, im Behandlungszimmer. Für den zweiten Schritt fehlt nach der Dokumentation der Anbieter die Grundlage:
Otter.ai verarbeitet und speichert Daten laut eigener Datenschutzerklärung in den USA auf AWS-Infrastruktur; eine EU-Verarbeitung oder EU-Datenresidenz sagt die Dokumentation nicht zu. Ein englischsprachiges Data Processing Agreement einschließlich EU-Standardvertragsklauseln bietet Otter als Bestandteil seiner Terms of Service an, einen deutschsprachigen AVV oder eine Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB nennt die Dokumentation nicht (Quellen: Otter-Privacy-&-Security-Seite, Otter-Datenschutzerklärung und Otter-Terms-of-Service, abgerufen am 11.08.2026). Für Patientendaten fehlt damit ohne erhebliche Zusatzschritte die Grundlage.
Fireflies.ai schreibt in seiner Hilfe-Dokumentation, Kundendaten würden standardmäßig in den USA gespeichert und verarbeitet; eine EU-Speicherung gibt es nur als „Private Storage“-Option im Enterprise-Plan, und selbst dann bleibt die Verarbeitung in den USA (Quelle: Fireflies-Hilfeartikel „Data storage and transfer“, abgerufen am 11.08.2026).
Granola speichert nach eigener Sicherheitsseite kein Meeting-Audio dauerhaft: Auf dem Desktop wird in Echtzeit transkribiert, auf dem Smartphone mit temporär zwischengespeichertem Audio nach dem Termin. Die Notizen liegen in einer AWS-Cloud in den USA, als Dienstleister werden unter anderem Deepgram, AssemblyAI, OpenAI und Anthropic genannt, und Granola trainiert nach eigener Angabe mit anonymisierten Nutzerdaten, abschaltbar in den Einstellungen, bei Enterprise-Konten standardmäßig aus (Quelle: Granola-Security-Seite, abgerufen am 11.08.2026).
Microsoft Teams mit Copilot ist der Sonderfall: Microsoft sichert für EU-Mandanten zu, dass der EU-Datenverkehr innerhalb der EU Data Boundary bleibt, und erklärt ausdrücklich, dass Prompts und Inhalte nicht zum Training der Foundation-Modelle verwendet werden; als dokumentierte Ausnahme nennt Microsoft selbst, dass Anthropic-Modelle derzeit von der EU Data Boundary ausgenommen sind (Quelle: Microsoft-Learn-Dokumentation zu Copilot-Datenschutz, abgerufen am 11.08.2026). Das löst die Drittland-Frage weitgehend, aber nicht die Einwilligungs- und Schweigepflicht-Fragen dieses Artikels.
Zoom bietet für AI Companion nach eigenem Blogbeitrag vom 16.10.2025 mehrere Verarbeitungsmodelle an; für Kunden auf europäischer Infrastruktur werden Varianten mit Verarbeitung innerhalb der Zoom-Infrastruktur in der EU angeboten, während das Modell „Federated AI“ eine Verarbeitung auch in den USA einschließen kann (Quelle: Zoom-Blog zu Datenresidenz-Optionen, abgerufen am 11.08.2026).
Wo bremst das Gesetz, Norm für Norm?
§ 201 StGB: ohne Einwilligung ist die Aufnahme strafbar
Die erste Hürde steht vor allen Datenschutzfragen: Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt auf einen Tonträger aufnimmt, macht sich strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das gilt auch für Gesprächsteilnehmer: Dass die Ärztin selbst am Gespräch beteiligt ist, erlaubt ihr die Aufnahme nicht. Auch der Versuch ist strafbar (§ 201 Abs. 4 StGB). Ein Patientengespräch ist der Inbegriff des nichtöffentlich gesprochenen Wortes. Befugt wird die Aufnahme erst durch die Einwilligung aller Beteiligten, und zwar bevor die Aufnahme beginnt, nicht danach.
„Alle Beteiligten“ heißt dabei wirklich alle: Auch das Wort der Mutter, die ihr Kind begleitet, des Angehörigen, der übersetzt, oder der Begleitperson im Rollstuhlgespräch wird miterfasst, und jede dieser Personen willigt nur für ihr eigenes Wort ein. Bei Kindern und betreuten Menschen entscheiden je nach Einsichtsfähigkeit die Sorgeberechtigten oder Betreuer mit. Praktische Folge: Vor jedem mitgeschriebenen Termin gehört der Blick ins Zimmer, wer außer dem Patienten noch spricht, und im Zweifel bleibt das Werkzeug aus.
Eine technische Randnotiz mit rechtlicher Folge: Einige Werkzeuge werben damit, kein Audio zu speichern, sondern in Echtzeit zu transkribieren. Das senkt das Datenschutzrisiko, beseitigt das strafrechtliche aber nicht verlässlich: Höchstrichterlich ist die Frage nicht geklärt, und marktübliche Werkzeuge puffern das Audiosignal technisch zwischen, was bereits als Aufnahme gewertet werden kann. Wer sich darauf verlässt, dass „keine Aufnahme“ auch „kein § 201“ heißt, verlässt sich auf eine offene Rechtsfrage. Die Einwilligung vorab ist der einzige belastbare Weg.
§ 203 StGB: der Anbieter wird zur mitwirkenden Person
Was der Patient im Behandlungszimmer sagt, ist ein Berufsgeheimnis. Läuft ein Transkriptionsdienst mit, erhält dessen Betreiber Zugang zu diesem Geheimnis. Zulässig ist das nur, wenn der Dienstleister als mitwirkende Person eingebunden wird, soweit das für seine Tätigkeit erforderlich ist (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB), und die Praxis ihn zur Geheimhaltung verpflichtet. Unterbleibt diese Verpflichtung und offenbart der Dienstleister später unbefugt ein Geheimnis, macht sich auch die Praxisinhaberin strafbar (§ 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB). Auf dieses Risiko lässt sich niemand sehenden Auges ein: Ein US-Meeting-Tool im Standard-Abo bietet eine solche Verpflichtungserklärung nicht an. Die Medizinanbieter kennen das Problem, Verpflichtungserklärungen und Auftragsverarbeitungsverträge gehören dort zum Vertragspaket; genau danach muss die Praxis vor dem Einsatz fragen. Daneben gilt die berufsrechtliche Schweigepflicht (§ 9 der Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer) unabhängig vom Strafrecht weiter.
DSGVO: Gesundheitsdaten, Einwilligung, Drittland
Der Gesprächsinhalt ist ein Gesundheitsdatum nach Art. 9 DSGVO, und zwar vom ersten Wort an. Für die KI-gestützte Gesprächsdokumentation kommt als Rechtsgrundlage praktisch die ausdrückliche Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) in Betracht, die mit der Einwilligung nach § 201 StGB in einem Schritt eingeholt werden kann, aber dokumentiert, informiert und jederzeit widerruflich sein muss. Der Patient muss eine echte Alternative haben: Wer nicht möchte, dass die KI mithört, wird genauso behandelt, nur wird eben klassisch dokumentiert. Dazu kommen die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO, der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO und bei US-Anbietern Kapitel V DSGVO.
Zum US-Transfer ist der Stand im August 2026 unbequem: Der Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework gilt formal fort, steht aber unter neuem Druck, seit der US-Supreme-Court am 29.06.2026 entschieden hat, dass der US-Präsident Mitglieder der Aufsichtsbehörde FTC ohne Begründung entlassen darf. Der Europäische Datenschutzausschuss hat die EU-Kommission mit Schreiben vom 31.07.2026 aufgefordert zu prüfen, ob der Beschluss noch trägt. Wer heute Patientendaten auf Basis des Frameworks in die USA gibt, baut auf eine Grundlage, deren Überprüfung offiziell angefordert ist. Für Gesundheitsdaten ist das kein Fundament, sondern ein dokumentationspflichtiges Risiko.
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO ist bei KI-gestützter Gesprächsdokumentation regelmäßig Pflicht, auch für die Einzelpraxis: Die Muss-Liste der Datenschutzkonferenz führt den Einsatz künstlicher Intelligenz zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die persönliche Aspekte der Betroffenen bewertet, ausdrücklich als DSFA-pflichtig auf, ohne Schwelle für den Umfang der Verarbeitung (DSK-Liste nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO, Eintrag 11, abgerufen am 11.08.2026). Die oft zitierte Entlastung für den einzelnen Arzt aus Erwägungsgrund 91 DSGVO betrifft nur das Kriterium „umfangreich“ und hilft gegen einen Listeneintrag nicht. Die DSFA ist weniger Aufwand, als sie klingt, und sie erzwingt genau die Fragen, die dieser Artikel stellt: Wohin fließen die Daten, wer greift zu, was wird wann gelöscht. Ihre Sicherheitsseite dazu ist Art. 32 DSGVO: Verschlüsselung, Zugriffskonzept und ein Löschkonzept, das auch das Transkript erfasst.
Das ist der Unterschied zum reinen Diktat aus Teil 1 dieser Serie: Ein Werkzeug, das nur verschriftlicht, bewertet nichts und fällt nicht unter den Listeneintrag; ein Assistent, der aus dem Gespräch eine strukturierte Dokumentation formt, tut es.
Ein Punkt wird regelmäßig übersehen: Das Mikrofon erfasst auch die Stimmen des Praxisteams. Für Beschäftigte trägt die Einwilligung wegen des Abhängigkeitsverhältnisses nur eingeschränkt (§ 26 BDSG); der Einsatz gehört deshalb als klare, schriftliche Regelung in die Arbeitsorganisation, mit Information des Teams, statt auf Einzel-Einwilligungen der Mitarbeitenden gebaut zu werden. In Praxen mit Betriebsrat oder Mitarbeitervertretung ist diese vor der Einführung einzubinden.
§ 630f und § 630g BGB: die Behandlungsakte bleibt Sache der Behandlerin
Die Pflicht zur Dokumentation der Behandlung liegt beim Behandler, nicht beim Werkzeug (§ 630f BGB; das Gesetz spricht seit dem 6. Februar 2026 von der Behandlungsakte, vorher Patientenakte). Daraus folgen drei praktische Regeln. Erstens: Der KI-Entwurf ist ein Entwurf; in die Behandlungsakte gehört, was die Behandlerin geprüft und freigegeben hat, denn KI-Transkripte verwechseln Medikamentennamen, Dosierungen und Seitenangaben. Wer ungeprüfte Entwürfe übernimmt, riskiert zudem die Beweisfolgen des § 630h Abs. 3 BGB, wenn die Dokumentation falsch oder lückenhaft ist. Zweitens: Die Dokumentation muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung erfolgen; ein Stapel ungeprüfter KI-Entwürfe, der am Freitag abgearbeitet wird, erfüllt das nicht. Drittens: Was einmal in der Akte steht, unterliegt der Änderungstransparenz des § 630f Abs. 1 BGB, der Aufbewahrung von in der Regel zehn Jahren und dem Einsichtsrecht des Patienten aus § 630g BGB. Das rohe Gesprächstranskript sollte deshalb gar nicht erst zum Dauerbestand werden, sondern nach der Übernahme des geprüften Eintrags gelöscht werden, sonst entsteht neben der Akte ein zweites, ungefiltertes Gedächtnis der Praxis mit allem, was im Behandlungszimmer sonst noch gesagt wurde, und dieses Gedächtnis wäre auf Verlangen ebenfalls offenzulegen.
Zur Einwilligung gehört ihre Kehrseite: Widerruft der Patient (Art. 7 Abs. 3 DSGVO), sind Audio und KI-Daten zu löschen (Art. 17 DSGVO). Die Behandlungsakte selbst bleibt davon unberührt, denn für sie besteht die gesetzliche Aufbewahrungspflicht fort (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO). Genau diese Trennung, KI-Rohdaten löschbar, Akte nicht, muss die Praxis technisch abbilden können.
KI-Verordnung: Betreiberpflichten, mit Augenmaß
Wer einen KI-Dokumentationsassistenten einsetzt, ist Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Für ein reines Dokumentationswerkzeug heißt das vor allem: Das Team muss den Umgang beherrschen, denn Artikel 4 verlangt Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz. Halten Sie die Schulung zum neuen Werkzeug schriftlich fest, das dokumentiert Ihre KI-Kompetenz-Maßnahmen nach Artikel 4 gleich mit. Die seit dem 02.08.2026 geltenden Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO treffen bei einem reinen Dokumentationssystem ohne direkte Patienteninteraktion und ohne Emotionserkennung nicht die Praxis als Betreiber; die Information des Patienten ergibt sich hier aus Art. 13 DSGVO und aus der Einwilligung. Zum Rechtsstand seit der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27.07.2026, ausführlich der Grundlagenartikel zur KI-Verordnung.
Die Medizinprodukte-Grenze: mitschreiben ist frei, mitdenken nicht
Solange das Werkzeug dokumentiert, was gesagt wurde, ist es kein Medizinprodukt. Schlägt es aber Verdachtsdiagnosen, Codierungen mit Bewertungscharakter oder Behandlungsschritte vor, spricht viel für eine medizinische Zweckbestimmung, und dann gelten die Regeln der EU-Medizinprodukteverordnung; nach deren Regel 11 landet Software dieser Art regelmäßig mindestens in Klasse IIa. Dass Tandem Health seinen Assistenten als Klasse-IIa-Produkt zertifiziert hat, zeigt, dass die Branche diese Grenze selbst ernst nimmt. Für die Praxis heißt das: Vor dem Einsatz klären, welche Funktionen das Werkzeug tatsächlich hat, und Funktionen mit Diagnose-Charakter nur nutzen, wenn der Anbieter die Konformität belegt.
Wie führen Sie ein Ambient-Werkzeug richtig ein? Der Weg in sieben Schritten
- Werkzeug nach Einsatzort trennen. Für Patientengespräche kommen nur Werkzeuge in Frage, die drei Dinge mitbringen: Verarbeitung in der EU oder eine tragfähige Drittland-Grundlage, einen Auftragsverarbeitungsvertrag und eine Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB. Allzweck-Mitschreiber ohne diese drei Zusagen bleiben der Verwaltungswelt vorbehalten.
- Einwilligung vor der ersten Aufnahme. Schriftlich oder dokumentiert mündlich, vor Gesprächsbeginn, mit Widerrufsmöglichkeit und echter Alternative. Begleitpersonen werden mit einbezogen, bei Kindern und betreuten Menschen die Sorgeberechtigten oder Betreuer. Praktisch bewährt: Information beim Aufnahmegespräch plus kurze Bestätigung vor jedem mitgeschriebenen Termin.
- Transkription statt Audio-Archiv. Wenn das Werkzeug es zulässt: Audio nicht dauerhaft speichern, Transkript nach Übernahme des geprüften Eintrags in die Behandlungsakte löschen, Löschfristen im Werkzeug konfigurieren und im Löschkonzept der Praxis nachführen (Art. 32 DSGVO).
- Freigabe-Regel festschreiben. Kein KI-Entwurf geht ungeprüft in die Akte. Die Prüfung erfolgt zeitnah, nicht gesammelt am Wochenende.
- Team schulen und Regel schriftlich machen. Wer das Werkzeug bedienen darf, für welche Termine, was bei Widerspruch des Patienten gilt, wohin Pannen gemeldet werden, und wie mit den miterfassten Stimmen des Teams umgegangen wird. Die dokumentierte Schulung zahlt zugleich auf Artikel 4 der KI-Verordnung ein.
- DSFA durchführen und ablegen. Bei KI-Gesprächsdokumentation ist die Datenschutz-Folgenabschätzung nach der DSK-Muss-Liste regelmäßig Pflicht, auch in der Einzelpraxis. Durchführen, Ergebnis ablegen, bei Werkzeug- oder Vertragswechsel fortschreiben.
- Quartalsweise nachprüfen. Anbieter ändern Verarbeitungsorte, Funktionen und Verträge. Was heute gilt, ist eine datierte Tatsache, keine dauerhafte.
Wann geht es nicht?
Offen gesagt: Es geht nicht ohne Einwilligung, und zwar auch dann nicht, wenn die Aufnahme „nur intern“ bleibt oder „sofort gelöscht“ wird. Es geht nicht mit einem Werkzeug, dessen Anbieter weder Auftragsverarbeitungsvertrag noch Verpflichtungserklärung anbietet, und es geht nicht auf dem Privat-Account einer Mitarbeiterin. Und es geht nicht nebenbei: Eine Praxis, die Ambient-Dokumentation einführt, ohne die Einwilligungsfrage, die Freigabe-Regel und die Löschfristen zu regeln, hat kein Zeitproblem gelöst, sondern ein Rechtsproblem eröffnet.
Ambient-Dokumentation einführen, ohne ein Rechtsproblem zu eröffnen.
physicon prüft das Werkzeug gegen Ihre Praxisrealität, formuliert Einwilligung, Freigabe-Regel und Löschkonzept, führt die DSFA durch und dokumentiert die Schulung nach Artikel 4. Schreiben Sie uns, welches Werkzeug bei Ihnen zur Debatte steht.
Grundlagen zum Pflichtenkreis: KI-Kompetenz nach Art. 4 umsetzen und nachweisen. Und wenn es um allgemeine Chatbots statt um Ambient-Werkzeuge geht: Darf ich ChatGPT in der Arztpraxis nutzen?
Nächster Teil dieser Serie: Was gilt, wenn die KI das Praxistelefon abnimmt?
Quellen
- § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes), abgerufen am 11.08.2026
- § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen), abgerufen am 11.08.2026
- § 630f BGB (Dokumentation der Behandlung), abgerufen am 11.08.2026
- § 630g BGB (Einsichtnahme in die Behandlungsakte), abgerufen am 11.08.2026
- Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts, verkündet am 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28, in Kraft seit 06.02.2026 (Ersetzung von „Patientenakte“ durch „Behandlungsakte“), abgerufen am 13.08.2026
- § 26 BDSG (Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses), abgerufen am 11.08.2026
- Art. 7, 9, 13, 17, 28, 32, 35 und Kapitel V DSGVO, abgerufen am 11.08.2026
- DSK, Liste der Verarbeitungstätigkeiten mit DSFA-Pflicht (Muss-Liste, Version 1.1), Eintrag 11, abgerufen am 11.08.2026
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 4, abgerufen am 11.08.2026
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus für KI), abgerufen am 11.08.2026
- Verordnung (EU) 2017/745 (Medizinprodukteverordnung), Anhang VIII Regel 11, abgerufen am 11.08.2026
- Microsoft, Pressemitteilung zur allgemeinen Verfügbarkeit von Dragon Copilot in Deutschland, 07.10.2025, abgerufen am 11.08.2026
- Microsoft, Support-Dokumentation Dragon Copilot, mehrsprachige Unterhaltungen, abgerufen am 11.08.2026
- Heidi Health, Datensicherheit und Compliance Deutschland, abgerufen am 11.08.2026 · Datenschutzerklärung (verantwortliche Stelle), abgerufen am 11.08.2026
- Tandem Health, Mitteilung zur MDR-Klasse-IIa-Zertifizierung, 21.05.2026, abgerufen am 11.08.2026
- Otter.ai, Privacy & Security · Datenschutzerklärung · Terms of Service mit DPA-Anhang, alle abgerufen am 11.08.2026
- Fireflies.ai, Hilfeartikel „Learn about data storage and transfer“, abgerufen am 11.08.2026
- Granola, Security, abgerufen am 11.08.2026
- Microsoft Learn, Data, Privacy, and Security for Microsoft 365 Copilot, abgerufen am 11.08.2026
- Zoom, Blogbeitrag zu AI-Companion-Datenresidenz, 16.10.2025, abgerufen am 11.08.2026
- EDPB, Schreiben an die EU-Kommission zum US-Supreme-Court-Urteil, 31.07.2026, abgerufen am 11.08.2026
- Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 (Angemessenheitsbeschluss EU-US Data Privacy Framework), abgerufen am 11.08.2026
Dieser Artikel gibt den Rechtsstand von August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.